Das StreamOn-Angebot der Telekom Deutschland ist in Teilen rechtswidrig, befand heute das Verwaltungsgericht Köln und wies einen Eilantrag des Mobilfunkanbieters zurück. Damit schließt sich das Gericht der Sicht der Bundesnetzagentur an. Die Regulierungsbehörde hatte das Telekom-Produkt vor über einem Jahr für teilweise illegal erklärt und Anpassungen an europäisches Recht gefordert.
Zum einen setzt die Telekom in bestimmten Paketen die Übertragungsqualität von Videos auf SD-Qualität herab und verletzt damit das Gleichbehandlungsgebot. Zum anderen ist das Angebot lediglich im Inland vollwertig nutzbar, beim Zugriff auf Partnerdienste aus dem EU-Ausland heraus wird der Datentransfer auf das Datenvolumen angerechnet. In beiden Punkten verstößt die Telekom ganz klar gegen die EU-Regeln zur Netzneutralität und das Roam-Like-at-Home-Prinzip, mit dem die EU die Roaming-Gebühren weitgehend abgeschafft hat.
Telekom behandelt Gleiches ungleich
In einer Pressemitteilung führte das Gericht aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, „den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln“. Dagegen verstoße die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste, was sich auch durch AGB-Tricksereien nicht unterlaufen lässt.
Ähnlich eindeutig fällt auch der Befund zur Auslandsnutzung aus. „Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden“, schreibt das Gericht. „Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.“
Sogenannte Zero-Rating-Angebote wie StreamOn nehmen den Zugriff auf ausgewählte Online-Dienste, etwa Spotify oder Youtube, vom monatlichen Datenvolumen aus. Das allein ist bereits hoch problematisch, weil die Praxis grundsätzlich diskriminierend ist und somit die Netzneutralität untergräbt. Unter bestimmten Bedingungen ist dieses Geschäftsmodell mit den EU-Vorgaben jedoch vereinbar.
Millionenumsatz mit illegalen Produkten
Aber nicht einmal an diesen Rahmen will sich die Telekom halten. In der Vergangenheit machte sie geltend, dass sich das Angebot für sie sonst nicht rechnen würde und drohte damit, es einzustellen. Ob sie ihre Drohung wahrmachen oder das heutige Urteil anfechten wird, bleibt noch offen. Eine Anfrage an das Unternehmen blieb bislang unbeantwortet.
„Das StreamOn Produkt der Deutschen Telekom war 20 Monate am Markt“, sagt der Netzneutralitätsexperte Thomas Lohninger von der Digital-NGO epicenter.works. In dieser Zeit habe der Konzern damit Millionen verdient und müsse, sollte das Urteil rechtskräftig werden, nur wenige 100.000 Euro an Strafe bezahlen. Solche geringen Beträge, die Unternehmen wie die Telekom aus der Portokasse bezahlen, sind geradezu eine Einladung für Verstöße. Dabei habe die Bundesnetzagentur nicht einmal den maximalen Strafrahmen von 500.000 Euro ausgeschöpft, sagt Lohninger. „Mit diesen Strafen und so langen Entscheidungswegen ist es klar, wieso Deutschland einen der kaputtesten Telekommärkte in Europa hat“.
Update, 21. November: Die Bundesnetzagentur hat uns eine Stellungnahme zukommen lassen:
Das Verwaltungsgericht Köln hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 20.11.2018 den Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Das Gericht hat sich nach summarischer Prüfung ausführlich zur Sache eingelassen und die Rechtmäßigkeit der Anordnungen festgestellt. Eine abschließende Aussage bleibt gleichwohl dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Maßgeblich für die Vollstreckung der Anordnung ist insoweit nicht die Ausschöpfung des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren, sondern das einstweilige Rechtsschutzverfahren. In diesem Verfahren steht es der Telekom Deutschland GmbH frei, Rechtsmittel gegen den oben genannten Beschluss einzulegen. Wie von Ihnen angeführt, hat die Bundesnetzagentur in der relevanten Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 € je Verstoß angedroht, welches der Durchsetzung der Vollstreckung dient.
